34 N 74 ff.). 1.2.3. (...) 1.3. - 1.6. (...) 2. (...) 3. 3.1. Wie bereits dem Kündigungsschreiben zu entnehmen ist, führt die Beklagte Mängel im Verhalten des Klägers sowie einen Vertrauensverlust als Kündigungsgründe an. Gemäss § 7 Abs. 1 Personalreglement bedarf es für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses sachlich zureichende Gründe, welche im Rahmen des Qualifikationsgespräches schriftlich festgehalten wurden, namentlich Mängel im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während einer schriftlich angesetzten Bewährungszeit fortsetzen (lit. c.). Auch in § 10 Abs. 1 lit.