KL.2010.14 vom 25. Oktober 2011 E. II/3.1.1; 2-KL.2010.10 vom 14. Juni 2011 E. II/2.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.7 vom 19. Oktober 2016 E. II/1.2.1). Die Eingabe kann somit als Klage entgegengenommen werden. II. 1. 1.1. (...) 1.2. 1.2.1. (...) Bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers [handelt es sich] nicht um eine Verfügung, sondern um eine vertragliche Erklärung. Gleichwohl gelten für das Kündigungsverfahren und die Kündigung gewisse formelle Anforderungen, wie sie im Verfahren auf Erlass einer Verfügung und bei der Eröffnung einer Verfügung zu beachten sind.