prozessual nicht gerechtfertigten Leerlauf führen. Soweit die Beklagte vorbringt, mit der Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung werde eindeutig eine Rechtsfolge beantragt, welche hauptsächlich im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden könne, verkennt sie, dass auch bei vertraglichen Erklärungen für das Kündigungsverfahren und die Kündigung gewisse formelle Anforderungen gelten, wie sie im Verfahren auf Erlass einer Verfügung und bei der Eröffnung einer Verfügung zu beachten sind, bei deren Verletzung als Rechtsfolge grundsätzlich auch im Klageverfahren die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung infrage kommen kann (vgl. Entscheide des Personalrekursgerichts 2-