Verwaltungsgericht in Personalsachen weitergeführte Praxis gilt auch bei anwaltlicher Vertretung, wobei nicht unterschieden wird, ob die Eingabe versehentlich falsch bezeichnet wurde oder ob bewusst eine "Beschwerde" eingereicht wurde, etwa um die Frist von § 48 Abs. 2 PersG zu wahren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2017.8 vom 3. Mai 2018 E. I/2). Tatsächlich würde ein Nichteintreten in solchen Fällen regelmässig zur Neueinreichung derselben Begehren im Rahmen einer Klage und damit zu einem 2020 Personalrecht 397