Der anwaltlich vertretene Kläger gelangte nach Ablauf der Beschwerdefrist von § 48 Abs. 2 PersG mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe ans Verwaltungsgericht und beantragte insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter der Widerrechtlichkeit der Kündigung des vertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses sowie eine Entschädigung, Genugtuung und Lohnnachzahlung. Die Beklagte beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. eventualiter, sie sei abzuweisen. Aus den Erwägungen