Für die Frage, ob dem Kläger eine Entschädigung nach dem höheren Tarif für den Bereitschaftsdienst oder nach dem niedrigeren Tarif für den Pikettdienst zusteht, muss es daher auf das Ausmass der ungewöhnlichen Belastung ankommen. Da die Entschädigung beim Bereitschaftsdienst höher ausfällt, ist anzunehmen, dass die Belastung bei diesem grösser sein muss als beim Pikettdienst. Eine Pause dient der Erholung. Die ungewöhnliche Belastung, welche durch eine Inkonvenienzentschädigung abgegolten werden soll, lag darin, dass sich der Kläger trotz Pause für Einsätze und Tele- 2019 Personalrecht 195