Der Wortlaut dieser Bestimmungen führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Weder die Umschreibung des Pikett- noch des Bereitschaftsdienstes ist auf den konkreten Fall zugeschnitten, in dem sich ein Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort während Pausen einsatz- bzw. rufbereit halten muss. Da der Wortlaut bei der Auslegung nicht weiterhilft, ist nach dem Gesetzeszweck zu forschen. Die Inkonvenienzverordnung bezweckt, Inkonvenienzen bzw. aussergewöhnliche Belastungen (vgl. § 1 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung) auszugleichen, die dem Arbeitnehmer durch die Dienstleistung entstehen und durch den normalen Lohn nicht abgegolten werden.