Es bleibt somit dabei, dass die Art. 9–28 ArG auf den konkreten Fall nicht anwendbar sind. 2. 2.1.-2.3. (…) 2.4. Der Kläger musste sich unbestrittenermassen auch während der Pausen für allfällige Arbeitseinsätze oder Telefonanrufe zur Verfügung halten. Da seine Pause nicht zur Arbeitszeit zählte, erhielt er für diese Einsatz- bzw. Rufbereitschaft während der Pausen keine Entschädigung. Eine solche bekam er nur, wenn er die Pause einsatzbedingt abbrechen musste. In diesem Fall wurde die Einsatzzeit (nicht aber die Bereitschaftszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.