Es wäre aber auch unter dem Aspekt der Gesetzessystematik nicht einleuchtend, wenn der Gesetzgeber dem Regierungsrat in den § 25 Abs. 1–3 PersG zunächst weitreichende Kompetenzen bei der Regelung der Arbeits-, Freizeitund Betriebszeit eingeräumt hätte, dieses Ermessen aber in einem abschliessenden Absatz 4 mit einem grosszügigen Verweis auf das Arbeitsgesetz wieder hätte markant einschränken wollen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die (an sich nicht anwendbaren) bundesrechtlichen Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit übernehmen wollen, wäre damit zu rechnen gewesen, dass er gesetzessystematisch primär auf die Art. 9–28 ArG verwiesen und dem Regierungsrat lediglich