Auch der Umstand, dass § 25 Abs. 4 PersG in den umfangreichen Beratungen von Parlament und Kommissionen – soweit ersichtlich – zu keinen Diskussionen geführt hat, deutet auf eine beschränkte Tragweite dieses Verweises hin. Es wäre aber auch unter dem Aspekt der Gesetzessystematik nicht einleuchtend, wenn der Gesetzgeber dem Regierungsrat in den § 25 Abs. 1–3 PersG zunächst weitreichende Kompetenzen bei der Regelung der Arbeits-, Freizeitund Betriebszeit eingeräumt hätte, dieses Ermessen aber in einem abschliessenden Absatz 4 mit einem grosszügigen Verweis auf das Arbeitsgesetz wieder hätte markant einschränken wollen.