hin für die öffentliche Verwaltung gelten. Dass der Gesetzgeber an sich nicht anwendbare Gesetzesbestimmungen zur Anwendung bringen will, würde dagegen keine "Selbstverständlichkeit" darstellen. Auch der Umstand, dass § 25 Abs. 4 PersG in den umfangreichen Beratungen von Parlament und Kommissionen – soweit ersichtlich – zu keinen Diskussionen geführt hat, deutet auf eine beschränkte Tragweite dieses Verweises hin.