Hierfür spricht zunächst das historische Auslegungselement bzw. der Wortlaut der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1999 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz; 99.102), wonach "selbstverständlich" die im Arbeitsgesetz des Bundes vorgesehenen Minimalbestimmungen vorbehalten blieben (S. 27). Die Verwendung des Worts "selbstverständlich" deutet darauf hin, dass der kantonale Gesetzgeber in § 25 Abs. 4 PersG nur diejenigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vorbehalten wollte, die gemäss Arbeitsgesetz ohne- 2019 Personalrecht 193