Er dient der Rechtsklarheit und hat keine Ausweitung des kantonalrechtlichen Arbeitnehmerschutzes zur Folge. Hierfür spricht zunächst das historische Auslegungselement bzw. der Wortlaut der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1999 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz; 99.102), wonach "selbstverständlich" die im Arbeitsgesetz des Bundes vorgesehenen Minimalbestimmungen vorbehalten blieben (S. 27).