9–28 ArG gemeint sind. Unter Einbezug der übrigen Auslegungselemente ist jedoch davon auszugehen, dass mit den bundesrechtlichen Minimalbestimmungen nur diejenigen gemeint sind, die gemäss Bundesrecht auch auf Angestellte der öffentlichen Verwaltung anwendbar sind (vgl. Art. 3a ArG). Dazu gehört namentlich Art. 6 ArG, der unter anderem auch vor missbräuchlichen Arbeits- oder Ruhezeitvorschriften schützt (vgl. AGVE 2011, S. 413). Der Verweis in § 25 Abs. 4 PersG bringt bei korrekter Gesetzesauslegung lediglich zum Ausdruck, was von Bundesrechts wegen ohnehin gilt. Er dient der Rechtsklarheit und hat keine Ausweitung des kantonalrechtlichen Arbeitnehmerschutzes zur Folge.