Das ArG und die dazugehörige ArGV 1 finden somit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. An dieser Rechtslage vermag im Ergebnis auch § 25 Abs. 4 PersG nichts zu ändern, der in Bezug auf die Arbeits-, Freizeit und Betriebszeit "die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" vorbehält. Zwar lässt der Wortlaut dieser Bestimmung offen, ob der Verweis lediglich die in Art. 3a ArG erwähnten Vorschriften des Gesundheitsschutzes erfasst, die nach Arbeitsgesetz auch für Angestellte der öffentlichen Verwaltung gelten, oder ob damit – über den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes hinaus – auch die Art. 9–28 ArG gemeint sind.