gegenstand ebenfalls einen Einfluss auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben kann. Insbesondere die Vorschriften über die Arbeitsund Ruhezeiten (Art. 9–28 ArG) sind von der Gegenausnahme zu Gunsten des Gesundheitsschutzes nicht betroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.251/2001 vom 14. Juni 2002, Erw. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen; AGVE 2011, Nr. 94, Erw. 4.2. ff.). Das ArG und die dazugehörige ArGV 1 finden somit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung.