was an der in diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochenen Kündigung hätten ändern können. Was die Delegation der Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Kündigung vom Gemeinderat an den Gemeindeammann anbelangt, ist in Verdeutlichung der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass die Delegation von Entscheidbefugnissen vom Gemeinderat an eines seiner Mitglieder nur in gene- rell-abstrakter Form zulässig ist (§ 39 Abs. 1 und 3 GG) und der Gemeindeamman darüber hinaus nur in dringlichen Fällen die Kompetenz besitzt, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen selbständig zu erlassen (§ 45 Abs. 2 lit. d GG sowie Art.