Dass die Wahl, von welcher Lehrperson man sich trennen wollte, auf die Klägerin respektive vielmehr auf die Lehrperson fiel, deren Klasse aufgelöst wurde, beruht nach dem oben Gesagten auf sachlichen, diskriminierungsfreien und situationsgerechten Kriterien und ist insofern nicht zu beanstanden. Die einzigen Ersatzstellen, welche die Beklagte der Klägerin neben der Stellvertretung im November 2016 im Zeitraum ab 1. August 2016 anbieten konnte, stiessen bei der Klägerin auf Ablehnung. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017