6.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis gelungen ist, dass in Bezug auf die Klägerin ein sachlich zureichender Kündigungsgrund vorlag. Die Beklagte sah sich aus Spargründen gezwungen, an der Sonderschule B. eine Klasse aufzulösen und die von dieser Massnahme betroffene Lehrerstelle abzubauen. Dass die Wahl, von welcher Lehrperson man sich trennen wollte, auf die Klägerin respektive vielmehr auf die Lehrperson fiel, deren Klasse aufgelöst wurde, beruht nach dem oben Gesagten auf sachlichen, diskriminierungsfreien und situationsgerechten Kriterien und ist insofern nicht zu beanstanden.