Die 40 %-Stelle an der HPS B., welche der Klägerin nach eigenen Angaben zugesagt hätte, musste wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls einer anderen Lehrperson schon im Mai 2016 neu besetzt werden, als die Klägerin noch nicht hätte einspringen können. Diese Stellenbesetzung war mit der Zusage der Weiterbeschäftigung ab Beginn des Schuljahres 2016/17 verbunden, falls die erkrankte Lehrperson definitiv ausfällt. 6.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis gelungen ist, dass in Bezug auf die Klägerin ein sachlich zureichender Kündigungsgrund vorlag.