Tatsächlich waren jedoch nur zwei Stellen offen: Einerseits die "Springerinnen-Stelle" an der Primarschule D., die der Klägerin wegen eines zu geringen Beschäftigungsgrades nicht zumutbar war, andererseits eine "Springerinnen-Stelle" für verschiedene Schulhäuser. Es kann offen bleiben, ob diese zweitgenannte Stelle der Klägerin tatsächlich angeboten wurde, da sie für die Klägerin ohnehin nicht in Betracht kam. Die 40 %-Stelle an der HPS B., welche der Klägerin nach eigenen Angaben zugesagt hätte, musste wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls einer anderen Lehrperson schon im Mai 2016 neu besetzt werden, als die Klägerin noch nicht hätte einspringen können.