gravierend sind als für jüngere Arbeitnehmende. Allerdings muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, unter Einbezug der sozialen Situation der übrigen Lehrpersonen (Lebensalter, Dienstalter, familiäre Verpflichtungen), u.a. dem Umstand Rechnung getragen werden, dass jemand, der kurz vor der Pensionierung steht, kaum noch eine andere Stelle finden kann (bestenfalls eine befristete). Im Weiteren hat sich aus der Parteibefragung durch das Verwaltungsgericht ergeben, dass sich die Beklagte darum bemüht hat, der Klägerin eine andere, ihren Fähigkeiten, Erfahrungen und Eignungen entsprechende Stelle anzubieten. Tatsächlich waren jedoch nur zwei Stellen offen: