Anders als die Schlichtungskommission annimmt, handelt es sich bei einer kurz bevorstehenden Pensionierung nicht per se um ein untaugliches oder unstatthaftes Trennungskriterium. Es spricht nichts dagegen, bei vergleichbaren Qualifikationen und Leistungsausweisen zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Kündigung für Arbeitnehmende, deren Pensionierung unmittelbar bevorsteht, allenfalls weniger 2017 Personalrecht 225