Aufgrund der Klageantwort ergab sich der Eindruck, dass sich die Vertreter der Beklagten vor allem von der Überlegung leiten liessen, dass die Klägerin ohnehin bald (im Laufe des Schuljahrs 2016/17) in Rente gehen würde. Anders als die Schlichtungskommission annimmt, handelt es sich bei einer kurz bevorstehenden Pensionierung nicht per se um ein untaugliches oder unstatthaftes Trennungskriterium.