Ferner hatte die Klägerin zehn Jahre lang nur Klassen mit sog. "prak- tisch-bildungsfähigen" Schülern unterrichtet, wogegen die beiden verbleibenden Mittelstufenklassen sich mehrheitlich aus sog. "schulbildungsfähigen" Schülern zusammensetzten. Auch wenn die Klägerin über die notwendigen Qualifikationen und Weiterbildungen für die Schulung gemischter Klassen verfüge, sei vor diesem Hintergrund fraglich, ob sie für diese Arbeit mindestens gleich gut geeignet gewesen wäre wie die anderen beiden Lehrpersonen. Diese Argumentation erscheint überzeugend.