6.4.3. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Schulleiter der Heilpädagogischen Schule einlässlich dargelegt, welche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sprachen. Tatsächlich war es ihre Klasse, die wegen einer zu geringen Schülerzahl aufgelöst werden musste. Es sei nicht in Frage gekommen, einer der Lehrpersonen der verbleibenden zwei Mittelstufenklassen zu kündigen und deren Pensum der Klägerin zu geben. Der Bezug zwischen den Lehrpersonen einerseits und den Schülern und deren Eltern andererseits – so der Schulleiter – sei zu eng, um Lehrpersonen ohne Qualitätseinbusse kurzerhand gegeneinander austauschen zu können.