Insofern ist von einer echten Reorganisation mit Stellenabbau (im Umfang von 130 Stellenprozenten) auszugehen, zumal die Klägerin der Argumentation der Beklagten in diesem Punkt nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Obendrein steht fest, dass ein Stellenabbau nur über die Kündigung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses bewerkstelligt werden konnte. 224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017