Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte eine durch Sparzwang bedingte Änderung im Stellenetat der Sonderschule B. nachweisen muss, die zur Notwendigkeit einer Entlassung bzw. von Entlassungen geführt hat. In einem zweiten Schritt muss die Beklagte aufzeigen und belegen, dass sie sachliche, diskriminierungsfreie und situationsgerechte Trennungskriterien angewandt hat, aufgrund derer eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin gegenüber der Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit (einer) anderen Lehrperson(en) zu favorisieren ist. 2017 Personalrecht 223