Beratung des BKS in Anspruch nahmen und offenkundig darum bemüht waren, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Unter diesem Umständen erscheint dem Verwaltungsgericht auch bei einem Vergleich mit Präjudizien (vgl. STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 16, S. 552 f.) eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 als angemessen.