Schliesslich ist mit der Beklagten festzuhalten, dass dem Attest nicht der Beweiswert und die Aussagekraft eines (neutralen) medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zukommt. Somit bleibt letztlich unbewiesen, dass die Vertreter des Beklagten dem Kläger einen ernsthaften und irreversiblen Gesundheitsschaden zugefügt haben. Die Umstände, welche die Beklagte zur Mahnung, zur Benachrichtigung der Polizei und zum Schreiben an die Lehrerschaft vom 17. Dezember 2015 bewogen haben, waren vom Kläger teilweise mitverschuldet. Er hat sich als nicht besonders anpassungsfähiger und konzilianter Mitarbeiter ausgezeichnet. Auf der anderen Seite kann das Verschulden der Beklagten