An den Schulen E. und F. bekundete der Kläger offenbar erneut Schwierigkeiten mit der Schulleitung und den Schulpflegen. Um für diese Schwierigkeiten allein das angeschlagene berufliche Selbstverständnis des Klägers und dafür wiederum allein die den Vertretern der Beklagten anzulastenden Vorfälle an der Schule B. verantwortlich machen zu können, wären vertiefte Abklärungen im jeweiligen Schulumfeld erforderlich. Schliesslich ist mit der Beklagten festzuhalten, dass dem Attest nicht der Beweiswert und die Aussagekraft eines (neutralen) medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens zukommt.