An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht machte der Kläger zwar neu einen psychischen Langzeitfolgeschaden geltend. Seinen Angaben zufolge kann er heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Lehrer tätig sein, was alles eine Nachwirkung davon sei, wie er von den Ver- 220 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017