Die übrigen Fürsorgepflicht- und Persönlichkeitsverletzungen (…) haben sich nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Kläger am 27. Oktober 2015 zugetragen und fallen als (natürliche) Ursache für den eingeklagten Verdienstausfall schon deshalb ausser Betracht. (…) 4.3. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Bemessung der Basisgenugtuung (erste Phase) ist vor allem (objektiv) auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen.