gekommen. Dass es so oder so (im Sinne einer überholenden Kausalität) dazu gekommen wäre, steht nicht fest, auch wenn solche Diskussionen stattgefunden haben. Die alleinige Ursache für den eingeklagten Schaden hat der Kläger mit seiner Kündigung des Anstellungsverhältnisses gesetzt. Alles Weitere ist rein hypothetisch und spekulativ. Die übrigen Fürsorgepflicht- und Persönlichkeitsverletzungen (…) haben sich nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Kläger am 27. Oktober 2015 zugetragen und fallen als (natürliche) Ursache für den eingeklagten Verdienstausfall schon deshalb ausser Betracht.