Der Kläger kann ferner nichts daraus ableiten, dass sich die Vertreter der Beklagten (Schulpflegepräsidentin) ebenfalls mit dem Gedanken an eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses trugen. Mittels ordentlicher Kündigung hätte die Beklagte das Anstellungsverhältnis frühestens auf Ende des Schuljahrs 2015/16 (1. Juli 2016) und auch nur dann auf diesen Termin hin beenden können, wenn sich die dem Kläger nachgewiesenen Verhaltensmängel in der bis 26. Februar 2016 limitierten Bewährungszeit fortgesetzt hätten (vgl. § 10 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 GAL).