Er arbeite im Kündigungszeitpunkt gerade einmal rund zweieinhalb Monate unter der Schulleitung von D. und trug durch sein uneinsichtiges und auflehnendes Verhalten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation des Schullagers im August 2016 erhebliche Mitschuld am entstandenen Arbeitskonflikt. Der Kläger kann ferner nichts daraus ableiten, dass sich die Vertreter der Beklagten (Schulpflegepräsidentin) ebenfalls mit dem Gedanken an eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses trugen.