Der Kläger hat sein entsprechendes Handeln und die Konsequenzen daraus selber zu verantworten. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass der Kläger nicht etwa in einem langwierigen Arbeitskonflikt mit anhaltenden Eingriffen in seine Persönlichkeitsrechte und fortwährender Vernachlässigung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber feststeckte. Er arbeite im Kündigungszeitpunkt gerade einmal rund zweieinhalb Monate unter der Schulleitung von D. und trug durch sein uneinsichtiges und auflehnendes Verhalten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation des Schullagers im August 2016 erhebliche Mitschuld am entstandenen Arbeitskonflikt.