Vielmehr hätte es nahe gelegen, den Verhaltensanweisungen punkto Loyalitäts- und Treuepflicht bestmöglich nachzuleben, Auseinandersetzungen mit der Schulleitung und der Schulpflege tunlichst zu meiden, die Weisungen der Schulleitung zu beachten und sich in der Zwischenzeit (in aller Ruhe) nach einer anderen, gleichwertigen Stelle umzuschauen. Dass der Kläger das Anstellungsverhältnis ohne ein neues gleichwertiges Stellenangebot kündigen und darauf nur noch eine Teilzeitstelle finden würde, war für die Schulpflege in der gegebenen Situation nicht vorhersehbar. Der Kläger hat sein entsprechendes Handeln und die Konsequenzen daraus selber zu verantworten.