Es ist durchaus möglich, dass der Kläger trotz des angespannten Verhältnisses mit der Schulleiterin das Anstellungsverhältnis ohne die Mahnung vom 7./8. September 2015 nicht von sich aus gekündigt hätte. Die Kündigung wiederum war die Ursache dafür, dass der Kläger ab 1. März 2016 nur noch mit einem reduzierten Pensum vom 74 % tätig sein konnte. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Mahnung und dem eingeklagten Verdienstausfall erstellt. Hingegen fehlt es aus den folgenden Überlegungen an einem adäquaten Kausalzusammenhang: