Die Kündigung sei ihm als einzige Möglichkeit verblieben, aus der unhaltbaren Situation bei der Beklagten herauszukommen und nicht noch mehr krank zu werden. Es habe keine weniger einschneidenden Massnahmen gegeben, insbesondere nicht die von der Schlichtungskommission angeführten. Die Vertreter der Beklagten hätten ihm das Gespräch und eine Schlichtungsverhandlung verweigert. 4.2.2. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger trotz des angespannten Verhältnisses mit der Schulleiterin das Anstellungsverhältnis ohne die Mahnung vom 7./8. September 2015 nicht von sich aus gekündigt hätte.