Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung begründet demnach noch keinen Genugtuungsanspruch. Art. 49 OR setzt zusätzlich eine gewisse objektive Schwere der Persönlichkeitsverletzung und beim betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichend starke moralische Unbill voraus, die es als legitim erscheinen lässt, an den Richter zu gelangen, um ein Schmerzensgeld zu erhalten (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 19). Der Umfang der Genugtuung hängt in erster Linie von der Schwere des physischen und psychischen Leidens als Folge der vom Geschädigten erlittenen Beeinträchtigung ab und von 2017 Personalrecht 217