Das fragliche Verhalten darf nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das Kriterium der adäquaten Kausalität ist erfüllt, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den entstandenen Schaden herbeizuführen (statt vieler: WOLFGANG WIEGAND, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 97 N 41). Die Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs richten sich nach Art. 49 OR (BGE 130 III 699, Erw. 5.1 = Pra 94/2005, S. 581). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung begründet demnach noch keinen Genugtuungsanspruch.