Anwendungsbereich von Art. 97 OR muss zwischen der Vertragsverletzung (Persönlichkeitsverletzung) und dem von der Lehrperson geltend gemachten Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Von natürlicher Kausalität spricht man, wenn eine Ursache "conditio sine qua non" eines Erfolges ist. Das fragliche Verhalten darf nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele.