Gestaltungserklärung zur Wehr setzen und in einem allfälligen Beschwerde- oder Klageverfahren (auch) geltend machen, die Kündigung sei mitunter deshalb unrechtmässig, weil bereits die Mahnung nicht gerechtfertigt gewesen sei (VGE I/82 vom 22. April 2015 [WKL.2015.4], Erw. I/6.3.2 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).