macht, Dinge zugetragen haben, die für die Beurteilung seines Verhaltens (gegenüber der neuen Schulleitung und der Schulpflege) relevant sind. Auch sein Einwand, in dieser letzten Phase könne das Anstellungsverhältnis kaum mehr als regulär bezeichnet werden und sei deshalb bei der Beurteilung seiner Leistungen und seines Verhaltens auszuklammern, ist nicht zu hören. Für den neuen Arbeitgeber bzw. den neuen Vorgesetzten sind gerade auch die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers in der letzten Zeit des Anstellungsverhältnisses von besonderer Bedeutung (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3a).