330a N 3a). Der Einwand des Klägers, im Schuljahr 2015/16 habe er wegen seiner Krankschreibung und seiner Freistellung kaum mehr ordentlich unterrichten können, ist insofern nicht stichhaltig, als sich in dieser Schlussphase, die nominell immerhin einen Drittel der gesamten Anstellungsdauer aus- 214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017