Weil aber dem Arbeitgeber trotz zahlreicher Rahmenbedingungen bei der Schöpfung des Wortlauts in den Schranken des Verkehrsüblichen ein breites Ermessen zusteht und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen hat (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3b mit diversen Hinweisen), ist dem eingeklagten Zeugnisanspruch grundsätzlich der von der Beklagten vorgeschlagene Zeugnistext zu Grunde zu legen und dieser mit den allenfalls notwendigen Korrekturen/Ergänzungen zu versehen. Die Formulierungen des Zwischenzeugnisses müssen im Schlusszeugnis nicht übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2003 [4C.129/2003], Erw. 6.1).