Inwiefern die Verwendung von Partei- und Zeugenaussagen zum Beweis von Tatsachen, über die sich ein Arbeitszeugnis aussprechen darf und muss, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.2. (…) Für Tatsachen, die sich vor der Ausstellung dieses Zwischenzeugnisses zugetragen haben und die zu einem schlechteren Schlusszeugnis führen, ist daher die Arbeitgeberin beweispflichtig (ROLAND MÜLLER/PHILIPP THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Auflage, Basel 2016, S. 16).