Dem ist entgegenzuhalten, dass ein lückenhaftes Personaldossier nicht zu einem unwahren und/oder unvollständigen Arbeitszeugnis führen darf, und dass für den Zeugnisprozess keine Beweismittelbeschränkung vorgesehen ist. Berichtet eine befragte Person nur vom Hörensagen, ist darauf bei der Beweiswürdigung gebührend Rücksicht zu nehmen; ebenso darauf, dass der Kläger zu vagen Vorwürfen unbestimmter Quelle nicht angemessen Stellung nehmen kann. Inwiefern die Verwendung von Partei- und Zeugenaussagen zum Beweis von Tatsachen, über die sich ein Arbeitszeugnis aussprechen darf und muss, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.