wandte, sondern sich auf die Verbandsgemeinden beschränkte. In Würdigung der gesamten Umstände lag kein (objektiv) wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses im Sinne von § 11 PersG respektive Art. 337 OR vor. 2017 Anwalts- und Notariatsrecht 237 X. Anwalts- und Notariatsrecht 42 Aargauische Anwaltsprüfung Ein Lizentiat der philosophischen Fakultät mit Doktortitel der Rechtswissenschaft erfüllt die Zulassungsvoraussetzung des abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaft nicht.